LGBl. Nr. 7/2010
§ 3
Befreiungen
Der Hundeabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:
- 1. Hunde unter 6 Wochen,
- 2. Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
- 3. Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres,
- 4. Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
