§ 3
Befreiungen
Der Hundeabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:
- 1. Hunde unter 6 Wochen,
- 2. Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
- 3. Diensthunde der Polizei, Gendarmerie, Zollwache.
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