§ 3 Hundeabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2004

§ 3

Befreiungen

Der Hundeabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:

  1. 1. Hunde unter 6 Wochen,
  2. 2. Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
  3. 3. Diensthunde der Polizei, Gendarmerie, Zollwache und des Bundesheeres,
  4. 4. Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.

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