§ 3 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1977

II. HAUPTSTÜCK
Übertragung und Einräumung von Rechten

§ 3

(1) Nur mit Genehmigung der Behörde können a) das Eigentum an Grundstücken erworben,

  1. b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912, sowie andere Rechte, welche die Errichtung von baulichen Anlagen auf fremden Grund gestatten, eingeräumt,
  2. c) das Gebrauchsrecht im Sinne der §§ 504 bis 508 ABGB. und das Fruchtnießungsrecht im Sinne der §§ 509 bis 520 ABGB. an Grundstücken eingeräumt,
  3. d) das Pachtrecht im Sinne der §§ 1090 bis 1121 ABGB. an landwirtschaftlichen Betrieben eingeräumt,
  4. e) das Eigentum an Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB. durch Ausländer erworben,
  5. f) das Wohnungsrecht im Sinne der §§ 521 und 522 ABGB. zugunsten von Ausländern eingeräumt,
  6. g) das Bestandrecht zugunsten von Ausländern im Sinne des § 1095 ABGB. verbüchert und
  7. h) das Pfandrecht an Grundstücken und Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB. zugunsten von Ausländern bücherlich eingetragen bzw. durch gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten Pfandbestellungsurkunde erworben werden. Hievon sind Pfandrechte für Kreditinstitute sowie Vormerkungen (§ 8 Z. 2 GBG.) zur Erwirkung des Pfandrechtes ausgenommen.

(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, daß die Verpachtung aller Grundstücke über 20 a der Genehmigung bedarf.

(3) Wird ein Grundstück oder ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB. im Wege der Versteigerung veräußert, so bedarf das Meistbot der Genehmigung. Eine Person, deren Meistbot nicht genehmigt wurde, darf im Falle einer neuen Versteigerung desselben Grundstückes oder Bauwerkes im Sinne des § 435 ABGB. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zum Bieten zugelassen werden. Dies gilt sinngemäß für die Annahme eines Überbotes (§ 195 Exekutionsordnung) und die Genehmigung eines Antrages auf Übernahme (§ 200 Z. 1 Exekutionsordnung).

16.04.2018

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