§ 3 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1987

II. HAUPTSTÜCK
Übertragung und Einräumung von Rechten

§ 3*)

(1) Nur mit Genehmigung der Behörde können a) das Eigentum an Grundstücken erworben,

  1. b) das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912, sowie andere Rechte, welche die Errichtung von baulichen Anlagen auf fremden Grund gestatten, eingeräumt,
  2. c) das Gebrauchsrecht im Sinne der §§ 504 bis 508 ABGB. und das Fruchtnießungsrecht im Sinne der §§ 509 bis 520 ABGB. an Grundstücken eingeräumt,
  3. d) das Pachtrecht im Sinne der §§ 1090 bis 1121 ABGB. an landwirtschaftlichen Betrieben eingeräumt,
  4. e) das Eigentum an Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB. durch Ausländer erworben,
  5. f) das Wohnungsrecht im Sinne der §§ 521 und 522 ABGB. zugunsten von Ausländern eingeräumt,
  6. g) das Bestandrecht Ausländern eingeräumt werden, wenn es verbüchert wird oder wenn es eine Grundfläche von mehr als 20 a zum Gegenstand hat,
  7. h) das Recht zur Nutzung von Wohnräumen Ausländern eingeräumt werden, sofern die vereinbarte oder tatsächliche Nutzungsdauer fünf Jahre übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Räumlichkeiten ständig zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs des Rechtserwerbers oder seiner Angehörigen dienen;
  8. i) Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personengesellschaften des Handelsrechts durch Ausländer erworben werden, sofern dies dazu führt, daß an der Gesellschaft überwiegend Ausländer beteiligt sind; dies gilt nur für Gesellschaften mit Grundvermögen in Vorarlberg, dessen überwiegender Teil, gemessen am Einheitswert, vor weniger als fünf Jahren erworben wurde;
  9. j) das Pfandrecht an Grundstücken oder Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB. Ausländern eingeräumt werden; dies gilt nicht für den Erwerb von Pfandrechten durch Kreditinstitute.

(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, daß die Verpachtung aller Grundstücke über 20 a der Genehmigung bedarf.

(3) Die Notare sind verpflichtet, Notariatsakte betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung an Ausländer oder die Erhöhung solcher Geschäftsanteile unverzüglich der Grundverkehrs Landeskommission zur Kenntnis zu bringen. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes dürfen den Eintritt oder die Erhöhung des Anteiles eines ausländischen Gesellschafters nur aufgrund einer Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde, daß die Genehmigung rechtswirksam erteilt oder nicht erforderlich ist, zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Diese Verpflichtungen gelten nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, daß für den Rechtserwerb keine Genehmigung erforderlich ist. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde hat die Gesellschaft die Beteiligungsverhältnisse offenzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/1987

17.04.2018

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