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§ 3 Grundausbildungsverordnung-BML

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist die Leiterin/der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

(2) Für die Dienststellen können im Bedarfsfall von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter Ausbildungsbeauftragte bestellt werden. Mit dieser Funktion können geeignete Bedienstete entweder direkt in den Dienststellen oder in den übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen in der Zentralstelle betraut werden. Die/Der Ausbildungsbeauftragte hat die Auszubildenden in Angelegenheiten der Grundausbildung in Abstimmung mit der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252362

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