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§ 2 Grundausbildungsverordnung-BML

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bekennt sich auch zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten nach den neuesten Erkenntnissen. Im Rahmen der Grundausbildung sind die Bediensteten auch mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich vertraut zu machen.

Schlagworte

Grundkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252361

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