Ausbildungsformen
§ 4.
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Facharbeiten, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden. Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20012238
Dokumentnummer
NOR40252363
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