vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Grundausbildungsverordnung-BML

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2023

Ausbildungsformen

§ 4.

(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Facharbeiten, Rotationsarbeitsplätzen, e-learning/mobile learning oder Selbststudium gestaltet werden. Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.

(2) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012238

Dokumentnummer

NOR40252363

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)