§ 3.
(1) Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022
Gesetzesnummer
10005217
Dokumentnummer
NOR12058289
alte Dokumentnummer
N4194815833S
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