vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1948

§ 4.

Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über eine Beanspruchung von Grundstücken für Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022

Gesetzesnummer

10005217

Dokumentnummer

NOR12058290

alte Dokumentnummer

N4194815834S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)