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§ 3 Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1948

§ 3.

(1) Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022

Gesetzesnummer

10005217

Dokumentnummer

NOR12058289

alte Dokumentnummer

N4194815833S

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