§ 2.
(1) Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der Instandhaltung der Gräber dienen.
(2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022
Gesetzesnummer
10005217
Dokumentnummer
NOR12058288
alte Dokumentnummer
N4194815832S
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