vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1948

§ 2.

(1) Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der Instandhaltung der Gräber dienen.

(2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022

Gesetzesnummer

10005217

Dokumentnummer

NOR12058288

alte Dokumentnummer

N4194815832S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)