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§ 3 Fahrgast-Registrierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.2001

Verpflichtungen des Reeders

§ 3.

(1) Der Reeder (§ 1 Z 7 SSEG) eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat ein System für die Registrierung der Daten gemäß § 2 zu schaffen und der Behörde eine Person zu benennen, die von ihm als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß IMO-Entschließung A.741vom 4. November 1993 (ISM-Code) oder für die Aufbewahrung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff befindlichen Personen bestellt ist (Fahrgastregisterführer).

(2) Der Reeder eines Fahrzeuges gemäß § 1 hat die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 5 dem Kapitän und dem Fahrgastregisterführer vor Abfahrt des Fahrzeuges, die Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 dem Fahrgastregisterführer spätestens 30 Minuten nach Abfahrt des Fahrzeuges zu übermitteln.

(3) Die Daten gemäß § 2 sind so lange aufzubewahren, bis der letzte Fahrgast das Fahrzeug nach dessen Einlaufen in den Zielhafen endgültig verlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20001317

Dokumentnummer

NOR40018205

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