Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für Fahrgastschiffe (§ 2 Z 7 der Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000) und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (§ 2 Z 8 der Fahrgastschiffverordnung) unter österreichischer Flagge,
- 1. die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen oder
- 2. die von einem Hafen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft einen Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20001317
Dokumentnummer
NOR40018203
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