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§ 2 Fahrgastschiffverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2011

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. „SOLAS-Übereinkommen“: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. „Freibord-Übereinkommen“: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. „Code für die Stabilität des unbeschädigten Schiffes“: der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Code für die Stabilität unbeschädigter Schiffe;
  4. 4. „Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge“: der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie der ebenfalls einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
  5. 5. „Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb“: der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb.
  6. 5a. „Fahrgastschiff-Richtlinie“: Richtlinie 98/18/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, ABl. Nr. L 144 vom 15.5.1998, S. 1, in der Fassung der Richtlinien 2002/25/EG , ABl. Nr. L 98 vom 15.4.2002, S. 1, 2003/24/EG , ABl. Nr. L 123 vom 17.5.2003, S. 18, 2003/75/EG , ABl. Nr. L 190 vom 30.7.2003, S. 6 und 2010/36/EU , ABl. Nr. L 162 vom 29.6.2010, S.1.
  7. 6. „GMDSS“: Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem gemäß Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens;
  8. 7. „Fahrgastschiff“: Fahrzeug, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;
  9. 8. „Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“: Fahrzeug gemäß Kapitel X Regel 1 des SOLAS-Übereinkommens, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert; nicht als Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten auf Inlandfahrten in Seegebieten eingesetzte Fahrgastschiffe der Klasse B, C oder D, wenn ihre Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie weniger als 500 m3 und ihre Höchstgeschwindigkeit gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1.4.30 des Internationale Code2 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder Kapitel I Abschnitt 1.4.37. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen weniger als 20 Knoten beträgt.
  10. 8a. „Ro-Ro-Fahrgastschiff“: Fahrgastschiff, das über Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume gemäß Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens verfügt;
  11. 9. „neues Fahrzeug“: Fahrzeug, dessen Kiel nach dem 1. Juli 1998 gelegt wurde oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Fahrzeuges unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 vH des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
  12. 1 0.„vorhandenes Fahrzeug“: Fahrzeug, das kein neues Fahrzeug ist;
  13. 11. „Fahrgast“: Jede Person mit Ausnahme
  1. a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Fahrzeuges für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und
  2. b) von Kindern unter einem Jahr;
  1. 11a. „Personen mit eingeschränkter Mobilität“: Personen, die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besondere Schwierigkeiten haben, wie zB ältere Menschen, kleine Menschen, Behinderte, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, Rollstuhlfahrer, Schwangere oder Personen in Begleitung kleiner Kinder;
  2. 12. „Länge des Fahrzeuges“: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 96 vH der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vH der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie; bei Fahrzeugen mit Kielfall verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie;
  3. 13. „Bughöhe“: Höhe, die gemäß Regel 39 des Freibord-Übereinkommens als der senkrechte Abstand am vorderen Lot zwischen der dem erteilten Sommerfreibord und dem Konstruktionstrimm entsprechenden Wasserlinie und der Oberkante des freiliegenden Decks an der Schiffsseite definiert ist;
  4. 14. „Fahrzeug mit Volldeck“: Fahrzeug, das mit einem durchlaufenden, dem Wetter und der See ausgesetzten Deck ausgestattet ist, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste Verschlussvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit festen, mindestens wetterdichten Verschlussvorrichtungen versehen sind. Bei dem durchlaufenden Deck kann es sich um ein wasserdichtes Deck handeln oder um eine gleichwertige Konstruktion, die aus einem nicht wasserdichten Deck besteht, das mit einer wetterdichten Konstruktion angemessener Stärke zur Gewährleistung der Wetterdichtigkeit vollständig überdeckt und mit wetterdichten Verschlussvorrichtungen versehen ist;
  5. 15. „Auslandfahrt“: Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;
  6. 15a. „Linienverkehr“: Abfolge von Fahrten, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, und zwar entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;
  7. 16. „Inlandfahrt“: Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaates;
  8. 17. „Seegebiet“: Gebiet, das gemäß § 3 festgelegt ist. Für die Anwendung der Funkverkehrsvorschriften gelten jedoch die Begriffsbestimmungen für Seegebiete des Kapitels IV Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens;
  9. 18. „Hafengebiet“: Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union festgelegtes Gebiet, das kein Seegebiet ist und das sich bis zu den äußeren festen Hafenanlagen erstreckt, die Teil des Hafens sind, oder bis zu den Grenzen, die durch die natürlichen landschaftlichen Gegebenheiten gebildet werden, durch die ein Mündungsgebiet oder ein ähnlich geschützter Bereich abgeschirmt wird;
  10. 19. „Zufluchtsort“: Natürlich oder künstlich geschütztes Gebiet, in dem ein Fahrzeug Schutz suchen kann, wenn seine Sicherheit gefährdet ist;
  11. 2 0.„Verwaltung des Flaggenstaates“: Zuständige Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist;
  12. 21. „Aufnahmestaat“: Mitgliedstaat der Europäischen Union, zu oder von dessen Hafen (Häfen) ein Fahrzeug, das die Flagge eines anderen als dieses Mitgliedstaates führt, eine Inlandfahrt durchführt;
  13. 22. „anerkannte Organisation“: Organisation, die gemäß der Klassen-Richtlinie (§ 1 Z 1 Klassen-Verordnung, BGBl. II Nr. 34/2004 in der jeweils geltenden Fassung) anerkannt ist;
  14. 23. „eine Seemeile“: 1 852 Meter;
  15. 24. „signifikante Wellenhöhe“: Durchschnittliche Höhe des obersten Drittels der während eines bestimmten Zeitraums beobachteten Wellenhöhen.

Schlagworte

Schiffsbesichtigungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20000684

Dokumentnummer

NOR40131828

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