Geltungsbereich
§ 1.
- 1. neue Fahrgastschiffe,
- 2. vorhandene Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern,
- 3. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, unabhängig von ihrer Flagge.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Fahrgastschiffe folgender Art:
- a) Kriegsschiffe oder Truppentransportschiffe,
- b) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb,
- c) Fahrzeuge aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem entsprechenden Stoff, für die nicht der Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge oder der Code für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb gelten,
- d) Fahrzeuge einfacher Bauart aus Holz,
- e) vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung,
- f) Sportboote, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
- g) Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind;
- 2. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge folgender Art:
- a) Kriegs- oder Truppentransportfahrzeuge,
- b) Sportfahrzeuge, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
- c) Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind.
Schlagworte
Kriegstransportfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20000684
Dokumentnummer
NOR40007883
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