Datenerhebung
§ 2.
Vor Abfahrt eines Fahrzeuges gemäß § 1 sind folgende Daten der an Bord befindlichen Personen zu erheben:
- 1. Anzahl der Personen an Bord,
- 2. Vor- und Familienname,
- 3. Geschlecht,
- 4. Altersgruppe (Erwachsener, Kind oder Kleinkind), Alter oder Geburtsjahr,
- 5. auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall erforderliche besondere Betreuung oder Hilfe.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20001317
Dokumentnummer
NOR40018204
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