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§ 3 Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2021

Inkrafttreten

§ 3.

(1) Die §§ 1 und 2 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.

(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten begangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20008528

Dokumentnummer

NOR40238964

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