Vollziehung
§ 2.
(1) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet einer Gemeinde (§ 8 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) dieser.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu setzen; sie schreiten hierbei als Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ein.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20008528
Dokumentnummer
NOR40154264
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