Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.
§ 3.
Kein Anspruch auf Vergütung besteht:
- 1. insoweit die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet werden, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess;
- 2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
10005029
Dokumentnummer
NOR40196817
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