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§ 3 ABVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 3.

Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10008994

Dokumentnummer

NOR12111299

alte Dokumentnummer

N6199638268L

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