§ 3.
Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10008994
Dokumentnummer
NOR12111299
alte Dokumentnummer
N6199638268L
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