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§ 2 ABVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 2.

Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10008994

Dokumentnummer

NOR12111298

alte Dokumentnummer

N6199638267L

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