§ 2.
Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10008994
Dokumentnummer
NOR12111298
alte Dokumentnummer
N6199638267L
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