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§ 3 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1955

§ 3

Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig.

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