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§ 4 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1955

§ 4

Die Schuldverschreibungen haben eine Laufzeit von zehn Jahren, d. i. bis 31. Dezember 1964, und werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen getilgt:

  1. a) In den Jahren 1955, 1956 und 1957 erfolgt die Tilgung in dem Umfang, als gemäß § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes

    4% Bundesschuldverschreibungen 1955 zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten verwendet werden, oder durch freihändigen Rückkauf. Eine Verlosung findet in diesen Jahren nicht statt.

  1. b) Zum 31. Dezember 1957 wird der Gesamtbetrag der bis dahin ausgegebenen und der Gesamtbetrag der bis dahin gemäß lit. a getilgten Schuldverschreibungen ermittelt. Der Unterschiedsbetrag (Resttilgungs-Grundbetrag) wird vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ bekanntgemacht werden.
  2. c) In den Jahren ab 1958 bis einschließlich 1964 wird der Resttilgungs-Grundbetrag jährlich zu einem Siebentel folgendermaßen getilgt:
  1. 1. durch die Abgabenentrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 des Ersten

    Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes oder durch freihändigen Rückkauf;

  1. 2. soweit die jährliche Tilgungsquote (ein Siebentel des Resttilgungs-Grundbetrages) das Ausmaß der nach Ziffer 1 erfolgten Tilgung übersteigt, wird die restliche Jahrestilgungsquote durch Verlosung ermittelt;
  2. 3. soweit die gemäß Ziffer 1 erfolgte Tilgung die jährliche

    Tilgungsquote erreicht oder überschreitet, findet in diesem Jahre keine Verlosung statt; doch wird der Überschreitungsbetrag nicht auf die nächstfolgenden jährlichen Tilgungsquoten angerechnet.

  1. d) Als durch Abgabeentrichtung gemäß § 4 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes getilgt gelten Schuldverschreibungen, über die die Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle I des Bundesministeriums für Finanzen eine besondere Mitteilung gemäß § 10 Abs. 1 jeweils bis zum 30. September der Jahre 1958 bis einschließlich 1964 erhalten hat.
  2. e) Die Verlosungen finden erforderlichenfalls zwischen dem 15. Oktober und 15. November der Jahre 1958 bis einschließlich 1964 statt. Das Ergebnis der Verlosungen wird im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ verlautbart. Zum Zwecke der Verlosung werden die Schuldverschreibungen zu Verlosungseinheiten (Serien) von je Nominale 350.000 S zusammengefaßt. Jede Serie umfaßt daher 1000 Schuldverschreibungen zu Nominale 350 S. Wird gemäß lit. c Ziffer 2 zur Erreichung der jährlichen Tilgungsquote nur ein Teil einer gezogenen Serie benötigt, so gelten von dieser Serie in arithmetischer Reihenfolge die Nummern als getilgt, die zur Erreichung des fehlenden Nominalbetrages benötigt werden.
  3. f) Verloste Schuldverschreibungen werden an dem der Verlosung folgenden 2. Jänner zur Einlösung zum Nennbetrag fällig. Ihre Verzinsung endet am 31. Dezember des Verlosungsjahres.
  4. g) Alle nach dem 31. Dezember 1957 ausgegebenen und nicht im Resttilgungs-Grundbetrag (lit. b) enthaltenen Schuldverschreibungen werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen lit. c bis f jährlich in dem Ausmaß getilgt, das der restlichen Laufzeit der Schuldverschreibungen entspricht.

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