§ 3
Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 3
Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig.
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