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§ 39 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Kosten

§ 39.

(1) Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.

(2) Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen Strafgerichtshof begehrten Sachverständigengutachtens sind vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034555

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