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§ 40 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 40.

Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034556

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