Kosten
§ 39.
(1) Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.
(2) Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen Strafgerichtshof begehrten Sachverständigengutachtens sind vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20002154
Dokumentnummer
NOR40034555
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