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§ 39 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Aufbewahrung der Informationen

§ 39.

Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die zur Durchführung der in den Hauptstücken 3 bis 7 festgelegten Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte zu dokumentieren und diese Dokumente für zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, aufzubewahren und anschließend zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273838

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)