vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 Krypto-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

§ 38.

(1) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat den Kryptowert-Nutzer schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.

(2) Legt der Kryptowert-Nutzer die in Abs. 1 genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 vor, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.

(3) Kommt der Kryptowert-Nutzer der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Abs. 2) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer nach frühestens 60 Tagen ab der ursprünglichen Aufforderung nach Abs. 1 daran zu hindern, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.

Schlagworte

Informationsüberprüfung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013064

Dokumentnummer

NOR40273837

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte