§ 40 erhielt gemäß Z 9, BGBl. II Nr. 49/2022, die Bezeichnung § 39. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
9. Abschnitt
Schlussbestimmung Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 39.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft, sofern nicht in dieser Verordnung eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Anwendung der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 30, § 33 erster Satz, § 36, § 37, § 38 Abs. 5 und 6, die Anlage 2 Teil B. Z 3, die Anlage 23 Teil B. Z 3 und die Anlage 31 Teil B. Z 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Regelungen der Anlage 2 Teil B. Z 3 und der Anlage 23 Teil B. Z 3 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, sind auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung des jeweiligen Sonderfaches ab 01.07.2022 beginnen. § 27 Abs. 6 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(6) Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) § 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(8) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend § 18a, § 18a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 1, die Anlagen 13 und 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 26a bis 26i, § 38a und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts, der 7. Abschnitt samt Überschrift, § 38a samt Überschrift und die neue Bezeichnung des bisherigen 7. und 8. Abschnitts in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
§ 40 erhielt gemäß Z 9, BGBl. II Nr. 49/2022, die Bezeichnung § 39. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40262022
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