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BGBl II 89/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) - 1. Novelle der ÄAO 2015

89. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (1. Novelle der ÄAO 2015)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 5 und 24 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2021, wird verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „ 4. eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Z 7.2. bis 7.7.,“

2. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Abs. 1 Z 2 als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.“

3. § 29 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 29. (1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß § 15 Abs. 1 Z 5.1., 5.6, 8, 10, 14.1., 15.1., 15.2., 16.1 und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.

(2) Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 1, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Neuropathologie, Plastische Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.“

4. In § 30 wird die Zahl „2019“ geändert auf die Zahl „2024“.

5. § 33 erster Satz lautet:

§ 33. Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß § 15 Z 3, 11.10, 14.2 sowie 16.2 zu führen.“

6. In § 34 Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „2021“ geändert auf die Zahl „2027“.

7. § 37 Abs. 1 lautet:

§ 37. (1) Bis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung im Sonderfach Gerichtsmedizin, im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie im Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen werden.“

8. In § 37 Abs. 2 wird die Zahl „2021“ durch die Zahl „2027“ ersetzt.

9. § 40 entfällt.

10. § 41 erhält die Bezeichnung „§ 40“ und folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) § 11 Abs. 2 Z 4, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlage 31, Teil B Z 2 und Z 3, in der Fassung des BGBl. II Nr. 89/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

11. Anlage 1, Teil B, lautet:

„B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer

Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß § 6 in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

  1. 1. Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Z 7.4. oder Z 7.5. absolviert wurden,
  2. 2. Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,
  3. 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  4. 4. Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  5. 5. Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  6. 6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  7. 7. zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
    1. 7) 1. Anästhesiologie und Intensivmedizin,
    2. 7) 2. Augenheilkunde- und Optometrie,
    3. 7) 3. Chirurgie gemäß § 15 Z 5.1,
    4. 7) 4. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
    5. 7) 5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    6. 7) 6. Neurologie oder
    7. 7) 7. Urologie.“

12. In der Anlage 12, 6. Abschnitt, Teil A wird nach dem Wort „umfasst“ die Wortfolge „neben der gesamten Inneren Medizin“ eingefügt.

13. In der Anlage 31 wird in Teil B Z 2 die Zahl „27“ durch die Zahl „36“ und in Teil B Z 3 die Zahl „27“ durch die Zahl „36“ ersetzt.

Anschober

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