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BGBl II 129/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Verordnung: 3. Novelle der ÄAO 2015

129. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (3. Novelle der ÄAO 2015)

Auf Grund der § 24 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2023, wird verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung der 2. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 49/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 12.

2. In § 1 Abs. 1 entfällt Z 3 und die Z 4 erhält die Bezeichnung „3“.

3. § 12 samt Überschrift entfällt ersatzlos.

4. § 18 Abs. 1 lautet:

§ 18. (1) Fachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden, soweit es mit Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels vereinbar ist.“

5. § 18 Abs. 4 entfällt.

6. Die Absätze 5, 6 und 7 des § 18 erhalten die Bezeichnung „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

7. Dem § 39 werden folgende Absätze 6 und 7angefügt:

„(6) Der Entfall des § 12 im Inhaltsverzeichnis, der Entfall des § 1 Abs. 1 Z 3, der Entfall des § 12 samt Überschrift und des § 18 Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(7) § 18 Abs. 1 und die Bezeichnungsänderung von Z 4 auf Z 3 des § 1 Abs. 1 sowie der Absätze 4, 5 und 6 des § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Rauch

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