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§ 37 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Festlegung der Prüfung

§ 37.

(1) Der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.

(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats der prüfungswerbenden Person gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und der prüfungswerbenden Person unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Die oder der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237558

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