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§ 38 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Durchführung der Prüfung

§ 38.

(1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.

(2) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluss der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die oder der Senatsvorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben und in Folge ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muss von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.

(4) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Kammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237559

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