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§ 36 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung

§ 36.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
  2. 2. der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),
  3. 3. die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
  4. 4. der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237557

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