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§ 37 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

4. Abschnitt

Berechnung der angepassten erfassten Steuern Erfasste Steuern

§ 37.

(1) Erfasste Steuern sind:

  1. 1. Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiesen sind,
  2. 2. Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (§ 2 Z 43) erhoben werden,
  3. 3. Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
  4. 4. Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.

(2) Zu den erfassten Steuern zählen nicht:

  1. 1. Steuern, die aufgrund einer
  1. a) anerkannten PES,
  2. b) anerkannten SES oder
  3. c) anerkannten NES
  1. 2. nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (§ 2 Z 37) und
  2. 3. Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des § 32 Abs. 1 entrichtet.

Schlagworte

Einkommensbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258669

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