4. Abschnitt
Berechnung der angepassten erfassten Steuern Erfasste Steuern
§ 37.
- 1. Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiesen sind,
- 2. Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (§ 2 Z 43) erhoben werden,
- 3. Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
- 4. Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.
(2) Zu den erfassten Steuern zählen nicht:
- 1. Steuern, die aufgrund einer
- a) anerkannten PES,
- b) anerkannten SES oder
- c) anerkannten NES
- erhoben werden,
- 2. nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (§ 2 Z 37) und
- 3. Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des § 32 Abs. 1 entrichtet.
Schlagworte
Einkommensbestandteil
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258669
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