vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

3. Abschnitt

Diplomprüfung Allgemeines

§ 37.

(1) Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen.

(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Schüler über die für die selbständige und fachgerechte Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

(3) Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 nicht einzurechnen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143491

alte Dokumentnummer

N8199959939L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte