Theoretische Ausbildung
§ 15.
(1) Die theoretische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 4 und 7 bis 10 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(2) Die theoretische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(3) Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(4) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(5) Zeiten für Einzelprüfungen und Teilprüfungen von Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 bis 3 einzurechnen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Kinderpflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143469
alte Dokumentnummer
N8199959917L
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