Durchführung des Unterrichts
§ 16.
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 6) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
- 1. Fachkräfte und
- 2. andere fachkompetente Personen
- als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Schülern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Schüler nicht überschreitet, sind
- 1. Schüler, die die Ausbildung gemäß §§ 32 oder 51 wiederholen,
- 2. Schüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß § 13 Abs. 5 und 6 fortsetzen, und
- 3. Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 53 bis 58 absolvieren,
- zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.
(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
- 1. die in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden und
- 2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143470
alte Dokumentnummer
N8199959918L
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