§ 36 PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

Strafbestimmungen

§ 36

Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer

  1. 1. die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs. 1 unterlässt;
  2. 2. Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 den §§ 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;
  3. 3. eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß § 31 Abs. 5 weiterbetreibt;
  4. 4. die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden oder Hausordnungen von Senioren- und Seniorenpflegeheimen unterlässt (§ 32 Abs. 1);
  5. 5. gegen § 33 Abs. 3 verstößt;
  6. 6. gemäß § 33 Abs. 4 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;
  7. 7. eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (§ 33 Abs. 5) betreibt.

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