Strafbestimmungen
§ 36
Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
- 1. die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 unterlässt;
- 2. Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß § 31 Abs 3 Z 2 den §§ 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;
- 3. eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß § 31 Abs 5 weiterbetreibt;
- 4. die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (§ 32 Abs 1);
- 5. gegen § 33 Abs 2 verstößt;
- 6. gemäß § 33 Abs 3 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;
- 7. eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (§ 33 Abs 4) betreibt.
26.05.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
