Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte der Kunden
§ 27
In den Verträgen haben die Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren dem Kunden folgende Rechte einzuräumen:
- 1. das Recht auf Information über Pflegemaßnahmen,
- 2. das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die den Kunden betreffen,
- 3. das Recht auf Essens- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen,
- 4. das Recht auf Einsicht in die Kostenübersicht bei geplanten Tariferhöhungen.
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