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§ 27 PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte der Kunden

§ 27

In den Verträgen haben die Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren dem Kunden folgende Rechte einzuräumen:

  1. 1. das Recht auf Information über Pflegemaßnahmen,
  2. 2. das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die den Kunden betreffen,
  3. 3. das Recht auf Essens- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen,
  4. 4. das Recht auf Einsicht in die Kostenübersicht bei geplanten Tariferhöhungen.

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