Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte der Kunden
§ 27
(1) In den Verträgen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen dem Kunden folgende Rechte einzuräumen:
- 1. das Recht auf Information über Pflegemaßnahmen,
- 2. das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die den Kunden betreffen,
- 3. das Recht auf eigene Möblierung der Wohneinheit,
- 4. das Recht auf Essens- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen,
- 5. das Recht auf Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte,
- 6. das Recht auf Einsicht in die Kostenübersicht bei geplanten Tariferhöhungen.
(2) In den Verträgen über Leistungen der Senioren- und Seniorenpflegeheime dürfen folgende Rechte nicht eingeschränkt werden:
- 1. das Recht auf höflichen Umgang, Anerkennung der Würde und Persönlichkeit und Achtung der Privat- und Intimsphäre;
- 2. das Recht auf persönliche Kleidung;
- 3. das Recht auf ungestörte Gespräche mit Dritten;
- 4. das Recht auf unbeschränkte Kontakte mit der Außenwelt. Dazu gehören insbesondere der Zugang zu einem Telefon, die Wahrung des Briefgeheimnisses, der unbeschränkte Zutritt und Ausgang sowie die unbeschränkte Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte, sozialer, kultureller und religiöser Interessen und der persönlichen Finanzgebarung;
- 5. das Besuchsrecht, das nur in der Zeit zwischen 21.00 und 08:00 Uhr Einschränkungen unterworfen werden darf;
- 6. das Recht der Namhaftmachung einer Vertrauensperson, an die Auskünfte erteilt werden dürfen und die in wichtigen Belangen zu verständigen ist;
- 7. das Recht auf freie Arztwahl und freie Wahl therapeutischer Dienste.
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