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§ 36 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Gipser/innen

§ 36.

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

  1. 1. zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und
  2. 2. in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben,

    sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(1a) Gleiches gilt für Personen, die auf Grund des § 35b zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 nachweisen.

(2) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 31. Dezember 2014, hinsichtlich Personen gemäß Abs. 1a bis spätestens 30. Juni 2015, beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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