Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische Assistenzberufe
§ 37.
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Laborassistenz und der Röntgenassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben die Möglichkeit,
- 1. entweder weiterhin die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß § 43 MTF-SHD-G oder
- 2. die Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 3 oder 7 jener Sparte, in der sie überwiegend tätig sind unter Anfügung der Bezeichnung „(MTF)“
zu führen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.
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