Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 35c.
Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR40164064
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)